Hundehaltung
Im NÖ Hundehaltegesetz sind alle Bestimmungen zur korrekten An-/Abmeldung, Haltung, Führung, etc. von Hunden genau geregelt.
Anmeldung von Hunden
Wer sich als Hundehalter/in einen neuen oder zusätzlichen Hund anschafft, hat dies der Gemeinde unverzüglich samt folgender Angaben und Nachweisen zu melden:
- Anmeldung gemäß Anmeldeformular (im Gemeindeamt aufliegend bzw. auf der Homepage der Gemeinde verfügbar)
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde:
- für alle Hunde
- zusätzlich für Hunde gem. § 2 (Hunde mit erhöhten Gefährdungspotential) und § 3 (auffällige Hunde) die erweiterte Sachkunde zur Haltung dieser Hunde
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (diese ist jährlich vorzulegen – bei jedem Hund)
Halterinnen und Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten.
Die jährliche Hundeabgabe beträgt derzeit:
- für Nutzhunde (Blindenhunde, Therapiehunde, Diensthunde,…) € 6,54
- für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde € 70,00
- für sonstige Hunde € 20,00
(alle Gebühren verstehen sich inkl. MWSt)
Die Hundeabgabe wird mit der ersten Vorschreibung eines Jahres verrechnet. Daher ersuchen wir, Änderungen bis spätestens Mitte Jänner eines Jahres am Gemeindeamt bekanntzugeben.
Ebenso müssen alle Hunde mittels Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank erfasst sein. Die Registrierung erfolgt beim Tierarzt, in Ausnahmefällen bei der Gemeinde.
Abmeldung von Hunden
Erwägen Sie einen Wohnsitzwechsel oder verstirbt Ihr Hund, so ist dies ebenfalls am Gemeindeamt zu melden, damit eine Abmeldung erfolgen kann. Ansonsten wird die Hundeabgabe weiter verrechnet, da die Gemeinde von den geänderten Umständen nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
Die Abmeldung hat schriftlich entweder per Mail, Online-Abmeldeformular oder durch Vorlage der Euthanasie-Bestätigung zu erfolgen.
| Kostenlose Hundesackerl-Entnahmestellen finden Sie an folgenden Plätzen in der Marktgemeinde: |
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Großkrut: - Parkanlage vor Wiener Straße 10
- vor Gerhard Girsch-Gasse 1
- Auffahrt Kellerberg
- Sportplatz
- Bushaltestelle Harrersdorf
- Verkehrsschild gegenüber FF-Haus
- Bahnstraße
| Althöflein: - Kinderspielplatz
- Kulturstadl
Ginzersdorf - Brücke beim FF-Haus
- vor Ginzersdorf 26-28
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Katzenhaltung
Wie bereits in den Vorjahren berichtet, sieht die 2. Tierhaltungsverordnung vor, dass Katzen, die mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten werden, von einem Tierarzt kastrieren zu lassen sind, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
Ebenso möchte ich auf das Förderprojekt betreffend Streunerkatzen des Landes Niederösterreich in Kooperation mit den NÖ Gemeinden und Tierärzten hinweisen. Die Kastrationskosten für Streunerkatzen werden dabei zu gleichen Teilen von Land, Gemeinden und Tierärzten getragen.